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Allgemeine Geschäftsbedingungen der aprile consulting GmbH

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Abschnitt A: Allgemeiner Teil

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der aprile consulting GmbH, Alstertor 9, 20095 Hamburg (nachfolgend „ACG“ genannt) gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

Die nachfolgenden AGB gelten für folgende Vertragstypen:

  • Kaufverträge (Abschnitt B)
  • Softwaremietverträge (Abschnitt C)
  • Software as a Service (Abschnitt D)
  • Softwareprojektverträge (Abschnitt E)
  • Consulting- und Projektmanagementverträge (Abschnitt F)

Die nachstehenden allgemeinen Regelungen gelten für alle genannten Vertragstypen. Sollten die Vertragsparteien Leistungen vereinbaren, die einem der vorgenannten Vertragstypen nicht zuzuordnen sind, sind diese als rechtlich selbständig einzustufen, auch wenn sie in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien aufgeführt werden.

§ 1                  Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten zwischen ACG und dem Kunden. Sie bilden für alle – auch zukünftige  – Geschäfte, und zwar in der jeweils gültigen Form, neben den vertraglichen Vereinbarungen die alleinige Geschäftsgrundlage. Mögliche allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses der Parteien, auch nicht durch Schweigen. Es bedarf folglich nicht des Widerspruchs der ACG gegen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden.

§ 2                  Vertragsschluss

Die Angebote der ACG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahme einer Bestellung des Kunden durch ACG zustande.

ACG sieht sich über die angebotene Leistung für den Zeitraum von zwei Wochen mit den dort enthaltenen Konditionen und Zahlungsvereinbarungen gebunden.

§ 3                  Leistungsumfang, Auftragsabwicklung

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der beim Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.

Termine werden die Vertragspartner einvernehmlich schriftlich festlegen, nur dann sind sie verbindlich. Die Verbindlichkeit etwaiger Fertigstellungstermine entfällt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 4                  Haftung

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ACG Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  • bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ACG eine Garantie übernommen hat;
  • bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf EUR 200.000,- pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,-;
  • darüber hinaus, soweit ACG gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. ACG unterhält für ihren Betrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Rhion Versicherung AG.

Die obigen Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei anfänglichem Unvermögen. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit ACG einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder ACG eine Garantie übernommen hat.

ACG bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, z. B. durch unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Organisationsfehler. ACG haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.

Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ACG nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere durch die dem Zweck angemessene Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

ACG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Kunde sicherstellt, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden bleibt unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber der ACG schriftlich anzuzeigen und von ihr aufnehmen zu lassen, so dass ACG möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadenminderung betreiben kann.

§ 5                  Datenschutz

Sofern durch den Vertrag der Parteien Regelungen des Datenschutzes gemäß EU-DSGVO oder BDSG betroffen sind, gilt Folgendes:

Beide Vertragspartner verpflichten sich, bei den am Projekt beteiligten Personen sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen über den Datenschutz kennen und beachten. Soweit ACG im Rahmen des Vertrages Zugriff auf datenschutzrechtlich relevante persönliche Daten erhält, wird ACG mit dem Kunden einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Der Kunde bleibt Inhaber der Daten. ACG wird an allen erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der EU-DSGVO im Rahmen der Softwaremiete und des Projektvertrages mitwirken.

Im Übrigen ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.

Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten erfolgen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU-DSGVO.

§ 6                  Geheimhaltung

ACG wünscht grundsätzlich nicht, Geschäftsgeheimnisse zu erfahren. Soweit ACG aber doch Geschäftsgeheimnisse vom Kunden erfahren muss, um die vereinbarte Leistung erbringen zu können, wird der Kunden solche Informationen ausdrücklich als Geschäftsgeheimnis gegenüber ACG deutlich erklären und mit Maßnahmen zum Geheimnisschutz versehen.

Der Kunde wird solche Unterlagen, die ACG wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit im stärkeren als dem üblichen Maße sichern soll, rechtzeitig entsprechend kennzeichnen und mit Maßnahmen zum Geheimnisschutz versehen.

ACG wiederum verpflichtet sich, solche Informationen entsprechend vertraulich zu behandeln.

Der Kunde sowie ACG verpflichten sich, über die ausgehandelten Preise und Konditionen des Vertrages strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte, mit Ausnahme der für ihn tätigen und auf das Berufsgeheimnis verpflichteten Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte), weiterzugeben.

§ 7                  Nutzungsrechte

An den im Rahmen der Softwarepflege von ACG gelieferten Programmen und Dokumentationen erhält der Kunde ein Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß den der Überlassung der jeweiligen Vertragssoftware zugrunde liegenden Vertragsbedingungen.

Jeder ACG erteilte Auftrag zur Erstellung eines Dokuments (z. B. Konzept, Planung, Pläne, Berichte, Zeichnungen, E-Mail, Vertrag) ist ein Urheberrechtsvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an der Leistung gerichtet ist. Dies gilt gleichermaßen für alle Entwürfe und Versionen von Dokumenten. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der ACG, weder in Teilen noch in Gänze, verändert, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder/und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.

ACG überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ACG. Dies gilt auch für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

§ 8                  Mitwirkungspflichten

Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen. Dies umfasst insbesondere die eventuell erforderliche Bereitstellung von Personal, Rechnern und Räumlichkeiten. Der Anbieter beachtet bei der Nutzung der Ressourcen die Wirtschaftlichkeit des Kunden.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware/Software unverzüglich nach Empfang auf deren ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird unverzüglich etwaige Mängel der Ware möglichst schriftlich an ACG mitteilen und gegebenenfalls die schriftliche Meldung auf Wunsch der ACG nachholen.

Der Kunde verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst das Gesamtsoftwaresystem und die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten und ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen.

Wenn seitens der ACG Arbeiten an Software erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde solchem Personal ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Ware selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z. B. auch Störungsprotokolle oder Logbuch, zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeigneten Umfang zur Verfügung stellen.

Der Kunde wird – soweit erforderlich – auf seine Kosten einen Remote-Zugang über das Internet einrichten lassen und ACG die dem Kunden zugewiesene Einwahldaten mitteilen. ACG nutzt den Remote-Zugang zur Durchführung von Remote-Maßnahmen wie Updates, Installationen und anderer notwendiger Support- und Pflegemaßnahmen.

ACG verpflichtet sich, den Kunden über einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten unverzüglich zu informieren.

§ 9                  Vergütung

Der Kunde zahlt die in dem Auftrag/der Auftragsbestätigung von ACG festgehaltene Vergütung.

Zusätzliche Leistungen von ACG (z. B. Ergänzungs- und Änderungswünsche des Kunden) vergütet (soweit nicht anders vereinbart) der Kunde der ACG nach Zeitaufwand (soweit keine andere Vereinbarung besteht) gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

§ 10             Leitungserbringung

Grundsätzlich ist der Ort der Leistungserbringung der Sitz der ACG.

§ 11             Fälligkeit

Soweit nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung mit Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die von ACG jeweils auszuweisenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Bankspesen aus Zahlungen sind vom Kunden zu tragen.

§ 12             Freistellung

ACG stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen sie wegen einer Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen/Waren in ihrer vertragsmäßigen Fassung erheben. ACG wird auch die erforderlichen Kosten des Kunden für die Abwehr der angeblichen Ansprüche erstatten.

ACG ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Die Änderungen dürfen den vertragsgemäßen Leistungsumfang der Programme und Programmanpassungen nicht beeinträchtigen.

§ 13             Preise

Ein Personentag (PT) besteht aus 8 Stunden an deutschen Werktagen (Mo.-Fr.). Bei Leistungen, die an Samstagen bzw. an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen, gelten die in der Preisliste genannten Aufschläge, siehe Anlage 1.

Es gelten die Feiertage des Bundeslandes Hamburg/Deutschland. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der ACG.

§ 14             Reisekosten und Spesen

Soweit zur Leistungserbringung Reisen notwendig sind, erfolgen diese nur nach Abstimmung mit dem Kunden. Reisezeit ist Arbeitszeit. Reisekosten und Spesen werden vom Kunden getragen, sind nicht Bestandteil des Angebots oder Vertrags und werden jeweils zum Monatsende gesondert in Rechnung gestellt.

§ 15             Support

Die Nutzung von Supportleistungen (etwa in Form von Anfragen bei der Hotline, Updates oder Schulungen) muss ausdrücklich vereinbart werden. Ergänzend zu den Leistungen der ACG kann der Kunde ein Supportabkommen mit der ACG schließen.

§ 16             Leistungsausschluss

Unabhängig von einem Supportvertrag ist die Mängelbehebung oder weitergehender Support bei Vorliegen der folgenden Bedingungen  ausgeschlossen bzw. gemäß Preisliste vergütungspflichtig:

  • Softwareproblemen sowie Datenübertragungsproblemen, die darauf beruhen, dass die Voraussetzung zur Nutzung beim Kunden so verändert wurden, dass sie mit den Bedingungen, unter denen die Vertragsprodukte ursprünglich installiert bzw. genutzt wurden, nicht mehr übereinstimmen. Derartige Veränderungen betreffen insbesondere die Hardware, Betriebssysteme, Schnittstellen (API), die Verwendung zusätzlicher Software, die Anbindung an das Internet;
  • Die Verbindung des vertragsgegenständlichen Produkts mit veränderter oder modifizierter Software oder mit nicht vertragsgegenständlichen SaaS-Diensten oder mit nicht verbundenen Vertragsprodukten, es sei denn, diese ist nach den Vereinbarungen für das Produkt zulässig oder für das Softwareproblem nicht ursächlich;
  • Produkten, die weder bei der ACG lizensiert oder erworben wurden oder nicht zur Nutzung in Zusammenhang mit den Systemen der ACG zugelassen wurden;
  • Software- oder Übertragungsproblemen, die schuldhaft durch den Kunden oder einem Dritten verursacht wurden;
  • Fehler der Software oder Datenfehler, die nicht reproduziert werden können.

§ 17             Sonstiges

Diese vorgenannten und nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben die Vereinbarungen der Parteien abschließend wieder. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen ACG ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. Aufrechnen kann der Kunde nur mit solchen Ansprüchen gegen ACG, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle der unwirksamen Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten bedarf der Zustimmung der ACG.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag der Parteien, auch für Leistungen der Lieferanten von ACG, ist der Sitz der ACG. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von ACG in Hamburg/Deutschland.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Abschnitt B: Vereinbarungen für Kaufverträge

§ 18             Lieferbedingungen

Soweit ACG verbindliche Lieferfristen aus nicht von ACG zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Ware z. B. wegen fehlender Belieferung durch Zulieferer) wird ACG den Käufer unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene neue Lieferfrist benennen. Ist die Leistung ohne Verschulden von ACG auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten, bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

Für den Eintritt eines Verzuges ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Wahl der ACG. Mehrkosten für eine vom Käufer gewünschte, bestimmte Versandart trägt der Käufer. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus nicht von ACG zu vertretenen Gründen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrenübergang wegen Annahmeverzug bleibt unberührt.

§ 19             Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung aller von ACG gelieferten Waren behält sich ACG das Eigentum an den Waren vor. ACG ist berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Ein Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, vielmehr ist ACG berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich einen Rücktritt vorzubehalten. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises wird ACG dieses Recht erst nach fruchtlosem Ablauf bzw. gesetzlicher Entbehrlichkeit einer letzten Zahlungsfrist geltend machen.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  • Der Eigentumsvorbehalt der ACG erstreckt sich auf alle durch die Verbindung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse, wobei ACG als Hersteller gilt. Bleiben Eigentumsrecht Dritter bestehen, erwirbt ACG Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Gesamtwert. Im Übrigen gilt das Erzeugnis als Vorbehaltsware.
  • Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits mit Übergabe der Ware insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils der Ware zur Sicherheit an ACG ab, ACG nimmt diese Abtretung an. Das Recht zur Herausgabe gemäß obiger Regelung gilt auch bezüglich dieser Forderung. Der Käufer bleibt neben ACG zur Einziehung der Forderung berechtigt.
  • Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung von ACG um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, von ACG die Freigabe der überschüssigen Sicherheiten zu verlangen.

§ 20             Gewährleistung

ACG haftet für die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bleiben in jedem Fall unberührt.

ACG haftet für Beschaffenheitsvereinbarungen nur für solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Für öffentliche Aussagen Dritter übernimmt ACG keine Haftung.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel vorliegt, ist ACG berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Das gesetzliche Verweigerungsrecht bleibt unberührt.

§ 21             Verjährung

Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die besonderen Verjährungsregelungen des Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zu Gunsten des Käufers auch dann, wenn der Leistung an den Verbraucher kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag mit längerer Verjährungsfrist zugrunde liegt.

In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferantenregress, dem Produkthaftungsgesetz sowie den Fall der Arglist unberührt.

Soweit ACG dem Käufer wegen oder infolge des Mangels vertraglichen Schadensersatz schuldet, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsvorschriften des Kaufrechts.

Abschnitt C: Vereinbarungen für Softwaremietverträge

§ 22             Vertragsgegenstand

ACG vermietet an den Kunden Standardsoftware eigener Herstellung ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.

Die Verträge zwischen den Vertragsparteien sind Mietverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus der vertraglichen Vereinbarung und den folgenden Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Kunden mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleibt die Zahlungsverpflichtung des Kunden in voller Höhe bestehen.

Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Ware ergeben sich aus dem dem Kunden vorvertraglich überlassenen Angebot beziehungsweise dessen technischen Freigaben und den vereinbarten Spezifikationen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Dokumentation. Zugesichert im Sinne von § 536 II BGB sind Eigenschaften im Sinne dieser Bestimmungen nur dann, sofern eine solche Zusicherung schriftlich durch ACG erfolgt.

Das Anfertigen von Kopien der Dokumentation und der Software und auch der technischen Beschreibungen ist nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software zulässig. Die Installation der Software wird – soweit nicht anderweitig vereinbart – durch den Kunden vorgenommen, der sich hierzu auch Dritter bedienen kann. ACG ist bereit, den Kunden in die Funktion und Bedienung der Ware gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste der ACG einzuweisen. Diese Einweisung ist gesondert zu vereinbaren.

§ 23             Vervielfältigungsbefugnis/Änderungsbefugnis/Quellcode

Das Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung der Programme zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Installieren auf Festplatten, das Laden auf Haupt-, Arbeitsspeicher und auf Zwischenspeicher wie etwa Caches, soweit dies mit der Nutzung technisch bedingt verbunden ist.

Für Datensicherungszwecke darf eine Kopie auf einem Datenträger erstellt werden.

Der Kunde ist zu keinerlei Änderungen an den Programmcodes befugt. Die Regelungen der §§ 69c, 69d UrhG bleiben unberührt.

Ein Dekompilieren der Programme und Programmanpassungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Anbieter trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung, die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht ohne Weiteres mitgeteilt hat.

Der Quellcode ist Eigentum des Anbieters und unterliegt den Urheberrechten. Eine Übergabe des Quellcodes findet nicht statt.

§ 24             Installation und Updates

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Installation und das Einrichten von Software oder Hardware nicht Teil der von ACG zu erbringenden Leistungen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung der Software erforderlichen Betriebssysteme, die erforderlichen Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie die erforderliche sonstige Software auf seine Kosten zu stellen. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte.

Der Betrieb obliegt dem Kunden. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung der Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.

Der Kunde verpflichtet sich, von ACG im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bereitgestellte neue Versionen der Softwareprogramme unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erhalt der neuen Version, einzuspielen, soweit diese nicht mit Fehlern behaftet ist, die nicht ganz unerheblich sind, und soweit ACG diese nicht kurzfristig beseitigt.

§ 25             Lizenzen

Als Lizenz gilt eine auf einem Rechner installierte Version der Software. Die Lizenzen werden speziell für den Kunden erteilt und sind nicht übertragbar. Standardmäßig werden nur einfache, zeitlich nach den Bedingungen des Vertrages begrenzte Nutzungsrechte erworben. Erweiterungen der Lizenzen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde Arbeitsplatzlizenzen zur einfachen Nutzung. Der Kunde ist dabei berechtigt, die Software auf genauso vielen Arbeitsplätzen zu installieren, wie vereinbart.

Anzahl und Umfang der Lizenzen ergibt sich aus dem Vertrag.

§ 26             Gewährleistung

ACG haftet für solche Mängel, die die Tauglichkeit der Ware zum gewöhnlichen oder zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mehr als unerheblich mindern oder aufheben oder den Wert der Ware mehr als unerheblich beeinträchtigen.

ACG haftet nicht für vom Kunden oder Dritten vorgenommene Installations- oder Bedienungsfehler oder für mangelnde Datensicherung seitens des Kunden. Zeigt sich dem Kunden ein Mangel, so wird dieser ihn unverzüglich möglichst schriftlich, eventuell nachträglich schriftlich, der ACG mitteilen und dabei möglichst auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt, und unter welchen Umständen er auftritt.

Kann der Kunde bei Fehleranalysearbeiten der ACG den Mangel der ACG nicht vorführen, ist der Fehler also im Moment nicht reproduzierbar, wird der Kunde der ACG Gelegenheit geben, die Software selbst zu beobachten. Soweit möglich wird ACG die Software beim Kunden beobachten, der Kunde wird jedoch gegebenenfalls dulden, dass eine Überwachungssoftware zwecks Protokollierung benutzt wird, auch wenn dadurch eventuell das Laufzeitverhalten des Gesamtsystems etwas oder auch stärker leiden sollte.

Aufgrund einer Mängelmitteilung des Kunden wird ACG sich nach besten Kräften um die Analyse und dann die Beseitigung eines Mangels bemühen. ACG ist berechtigt, im Falle der Meldung eines Mangels, diesen zu beseitigen, und zwar dadurch, dass ACG eine Ausweichlösung zur Verfügung stellt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, d. h. insbesondere die Arbeitsabläufe des Kunden nicht erheblich behindert oder erschwert.

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ACG Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit den aufgetretenen Fehlern bzw. Mängeln stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren.

Die Gewährleistungspflicht seitens ACG entfällt auch, wenn der Kunde die Ware mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt. Die Entlastungsmöglichkeiten nach obiger Klausel gelten sinngemäß auch hier.

Die Pflicht der ACG zur Erbringung von Mängelbeseitigung bezieht sich auf den jeweils neuesten Versionsstand.

Hat der Kunde noch eine ältere Version der Vertragssoftware bei sich installiert, kann ACG die Leistung nach diesen Bedingungen verweigern oder aber nach ihrer Wahl oder der Wahl des Kunden die Pflegeleistung gegen Vergütung des damit verbundenen Mehraufwandes durchführen, es sei denn, die Übernahme der neuen Version ist dem Kunden nicht zumutbar.

§ 27             Dauer des Vertrages/Kündigung

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist für beide Parteien beträgt sechs Monate zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten der monatlichen Lizenzgebühr oder insgesamt in Höhe von drei monatlichen Raten mit der Zahlung der Lizenzgebühren in Verzug ist.

§ 28             Rückgabe

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der ACG das Programm, die Dokumentation und sonstige Begleitmaterialien zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien des überlassenen Programms sind vollständig und endgültig zu löschen.

Auf Verlangen der ACG ist der Kunde verpflichtet, die Löschung der Programme im Wege einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen.

Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig und führt zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Lizenzgebühr. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Abschnitt D: Vereinbarungen für Software as a Service

§ 29             Vertragsgegenstand

Verträge über „Software as a Service“ (im folgenden SaaS) zwischen den Vertragsparteien sind Mietverträge.

Im Rahmen von SaaS wird dem Kunden die Nutzung der Funktionalitäten einer Software über das Internet zur Verfügung gestellt. Eine Überlassung der Software erfolgt nicht. Übergabepunkt der Leistung ist die jeweilige Anbindung der Router der Rechenzentren, in denen sich die Server mit der zu nutzenden Software befinden, an das öffentliche Internet. ACG schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für SaaS ergeben sich aus dem Kunden vorvertraglich überlassenen Angebot beziehungsweise dessen technischen Freigaben und den vereinbarten Spezifikationen.

Zugesichert im Sinne von § 536 II BGB sind Eigenschaften im Sinne dieser Bestimmungen nur dann, sofern eine solche Zusicherung schriftlich durch ACG erfolgt.

Umfang und Vergütung der bereitgestellten Funktionalitäten ergeben sich aus dem Angebot der ACG.

§ 30             Lizenzen

Im Rahmen der Verträge für SaaS werden dem Kunden Lizenzen zur Nutzung der Funktionen der Software erteilt. Für diese Lizenzen errichtet der Kunde eine Lizenzgebühr.

Lizenzen können dabei folgendes Wesen haben:

  • Lizenzen pro Nutzer: Der Kunde erhält eine Anzahl an Lizenzen. Diese entsprechen individuellen Zugangsdaten pro Person und sind somit personengebunden.
  • Lizenzen pro Hardware/Software: Der Kunde erhält eine Anzahl an Lizenzen. Diese entsprechen individuellen Zugangsdaten pro Hardware (z. B. ein Rechner) oder Software (z. B. einer Software Dritter, die über eine API auf die SaaS zugreift). Die Lizenzen sind somit auf die Hardware/Software bezogen.

Mit den Lizenzen erwirbt der Kunde das Recht, die Funktionen des SaaS-Angebots und deren Ergebnisse bestimmungsgemäß für die eigene geschäftliche Tätigkeit zu nutzen. Die im Rahmen der Nutzung der Software generierten Anwendungsdaten stehen im Eigentum des Kunden.

Zugangsdaten, die dem geschützten Zugriff auf die softwarebasierten Dienste dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für Schäden, die auf Grund der schuldhaften Weitergabe der Zugangsdaten entstehen, haftet der Kunde.

Die Mehrfachnutzung einer Lizenz pro Nutzer durch mehrere Personen (Gruppen) bzw. einer Lizenz pro Hardware/Software durch mehrere Hardware/Softwareeinheiten ist nicht gestattet.

Verstößt der Kunde gegen die Lizenzbedingungen aus von ihm zu vertre­ten­den Gründen, kann ACG nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Benach­rich­ti­gung des Kun­den den Zugriff des Kun­den auf die Funktionen der Software ganz oder teilweise sperren oder die Anwendungsdaten sper­ren, wenn die Ver­let­zung hier­durch nach­weis­lich abge­stellt wer­den kann. ACG ist jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Nutzung der dem Kunden überlassenen Lizenzen zu überprüfen und hierzu ggf. entsprechende Nachweise vom Kunden zu verlangen.

§ 31             Vertragsdauer

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist für beide Parteien beträgt sechs Monate zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn der Kunde mit mehr als einer monatlichen Rate der monatlichen Miete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder insgesamt in Höhe von zwei monatlichen Raten mit der Zahlung der Miete in Verzug ist.

§ 32             Verfügbarkeit

Für SaaS garantiert ACG  eine 96 %-Verfügbarkeit im Jahresmittel bis zum Übergabepunkt in das Internet. Die Verfügbarkeit des SaaS muss ausdrücklich im Rahmen des Vertrages bezüglich des Produktes vereinbart werden.

Für die Berechnung der fehlenden Verfügbarkeit werden die folgenden Elemente nicht berücksichtigt:

  • Soweit im Rahmen des Vertrages die Absicherung des zu nutzenden Systems durch redundante Systeme nicht vereinbart wurde, ist ein Ausfall der Systeme im Rechenzentrum der ACG nicht im Rahmen der Verfügbarkeit zu berücksichtigen.
  • Die fehlende Verfügbarkeit von SaaS, für die die Parteien keine Reserve vereinbart haben.
  • Die von den Parteien vereinbarte planmäßige, fehlende Verfügbarkeit, etwa durch Wartungsfenster etc.
  • Fehlende Verfügbarkeit, die nicht im Einflussbereich der ACG oder deren Beauftragten liegt (höherer Gewalt, Verschulden Dritter etc.), insbesondere Störungen des öffentlichen Internets.

§ 33             Wartung

ACG führt an ihren SaaS zur Sicherheit des Betriebs, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – nach angemessener Ankündigungsfrist – vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die hier aufgeführten Zeiten entsprechen deutscher Zeit.

Regelmäßige Wartungsarbeiten von SaaS finden jeweils Dienstag von 18:00 Uhr bis 4:00 Uhr des Folgetags statt und gelten als planmäßige Unverfügbarkeit. Diese Wartungsarbeiten sind bekannt und werden daher dem Kunden nicht gesondert angekündigt.

ACG ist bestrebt, ungeplante, notwendige Fehlerbehebungen von SaaS außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (9:00 – 17:00 Uhr) auszuführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird ACG den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor mit angemessener Frist unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

Im Rahmen von Notfällen ist eine Leistungsbeschränkung oder -einstellung auch ohne Ankündigung möglich. Ein Notfall liegt vor, wenn ohne Eingriff durch ACG die Nutzung des Systems nicht mehr sinnvoll möglich ist, das System oder angeschlossene Drittsysteme kompromittiert werden (z. B. Hackerangriff)  oder erhebliche Datenverluste unmittelbar bevorstehen.

§ 34             Updates

SaaS werden von ACG regelmäßig eigenständig weiterentwickelt, um dabei die grundlegende Funktion weiterzuführen, ohne diese zu löschen, wohl aber zu verändern oder zu ergänzen. Dazu werden im Rahmen der Wartung neue Versionen bereitgestellt.

Die jeweils aktuelle Version eines SaaS ist für alle lizensierte Nutzer grundsätzlich gleich, kann im Funktionsumfang gemäß der Lizenzvereinbarungen aber variieren. Der Kunde kann den Funktionsumfang durch die Anpassung der Lizenzvereinbarungen mit der ACG erweitern. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Funktionen außerhalb der von ihm geschlossenen Lizenzvereinbarung besteht nicht.

Um die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Saas oder Teile von diesen von ACG dauerhaft zu gewährleisten, ist ACG berechtigt, SaaS oder Teile von diesen ganz oder teilweise abzuschalten oder zu ändern. Dies umfasst die Vornahme von Updates, Upgrades oder des Bringens auf einen neuen Versionsstand, soweit dies auch nach Abwägung der Interessen der ACG und weiteren Kunden des SaaS für den Kunden zumutbar ist und die dem Kunden zugesicherten Funktionen verfügbar bleiben.

§ 35             Daten

Der Kunde garantiert ausdrücklich, über alle notwendigen Urheber-, Verarbeitungs-, Bearbeitungs- und Nutzungsrechte der durch ihn oder berechtigten Dritten in die SaaS der ACG eingespielten (z. B. Eingabe, Import, Hochladen) und von den SaaS der ACG verarbeiteten Daten zu verfügen. Dazu gehört auch insbesondere das Recht, Audio- und andere Dateien in andere Formate umzuwandeln, zu kürzen, auszublenden und in sonstiger Weise zu verändern.  Dies gilt insbesondere auch, wenn der Kunde Daten mit SaaS der ACG an Dritte weitergibt oder sie veröffentlicht oder berechtigte Dritte über den Account des Kunden Nutzungshandlungen vornimmt.

Der Kunde garantiert bei der Nutzung der SaaS der ACG in jedem Fall die Einhaltung des Jugendschutzgesetz (JuSchG) und damit einhergehenden Bestimmungen. In keinem Fall wird der Kunde die SaaS der ACG mittelbar oder unmittelbar nutzen, um strafrechtlich relevante Daten zu verarbeiten oder zu verteilen.

Der Kunde ist sich bewusst, dass im Rahmen der Datenverarbeitung durch SaaS der ACG regelmäßig neue Daten entstehen. ACG verarbeitet nicht personenbezogene Daten wie genutztes Betriebssystem, installierte Schriften etc. im Wege des „digitalen Fingerabdruckes“ zur Optimierung seiner Systeme und Analyse von Fehlern und Mängeln der Software. Der Kunde stimmt der Datenverarbeitung dieser nicht personenbezogenen Daten und der Weitergabe dieser Daten an Dritte zu technischen Analysezwecken zu.

§ 36             Freistellung

Der Kunde stellt ACG von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen ihn wegen einer Verletzung von Urheber-, Datenschutz- oder sonstigen Schutzrechten auf Grund von Daten erheben, die auf Veranlassung des Kunden in den Systemen der ACG gespeichert, bearbeitet, versendet oder verbreitet wurden. Der Kunde wird auch die erforderlichen Kosten der ACG für die Abwehr der angeblichen Ansprüche erstatten.

Der Kunde stellt ACG auch von allen Forderungen von Rechtegesellschaften, wie beispielsweise der GEMA, GvL, VG Wort sowie deren internationaler Entsprechungen, frei. Die Parteien gehen davon aus, dass Gebühren für Verwertungsgesellschaften auf Seiten der ACG nicht anfallen.

§ 37             Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung der SaaS erforderlichen Betriebssysteme, die erforderlichen Browser, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie die erforderliche sonstige Software auf seine Kosten zu stellen. Eine erforderliche kundenseitige VPN-Verbindung wird durch den Kunden auf eigene Kosten eingerichtet. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung der Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.

§ 38             Beendigung

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die SaaS-Kundendaten durch ACG gelöscht. Ein Anspruch auf das darüberhinausgehende Vorhalten der Daten von ACG besteht nicht.

Jede Nutzung der SaaS nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig und führt zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Lizenzgebühr. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 39             Ergänzende Auslegung

Ergänzend gelten die Regelungen zum Softwaremietvertrag (Abschnitt C).

§ 40             Haftung der Plattform als Vermittler

ACG stellt den Kunden SaaS-Plattformen zur Kommunikation mit Dritten zur Verfügung, mittels derer auch Verträge zwischen den Teilnehmern vermittelt werden. Für derartige Plattformen gilt folgendes:

ACG stellt ausschließlich für Gewerbetreibende eine Plattform zum Austausch von Daten und Dateien  zwischen den Kunden und den Empfängern der Daten und Dateien zur Verfügung. Schwerpunkt der Plattform ist die Speicherung, Übermittlung und Bearbeitung von Daten und Dateien im Internet durch den Kunden und vom Kunden benannte Dritte.

ACG stellt dabei lediglich die technische Infrastruktur zur Speicherung, Bearbeitung und Versendung der Daten und Dateien im Netz zur Verfügung. ACG wird dabei die von den Kunden und den Dritten hochgeladenen Daten und Dateien weder selbst bearbeiten, vervielfältigen oder versenden. ACG stellt nur die technischen Mittel zur Durchführung dieser Nutzungshandlungen, die Nutzungshandlungen selbst werden durch den Kunden durchgeführt.

Die Kunden sind selbst verantwortlich für die Einhaltung der urheberrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen und gesetzlichen Vorschriften. ACG prüft daher von vorneherein keinerlei Daten und Dateien auf deren Berechtigungen und die inhaltliche Gesetzeskonformität der hochgeladenen Daten und Dateien.

Soweit ein Dritter entgegenstehende Rechte an den hochgeladenen Dateien geltend macht, erfolgt eine Sperrung der Datei/des Accounts für eine weitere Bearbeitung bis zur endgültigen Klärung der geltend gemachten Rechte.

Abschnitt E: Vereinbarungen für Softwareprojektverträge

§ 41             Vertragsgegenstand

Auf Anforderung des Kunden passt ACG die Software der ACG bzw. die Nutzung von SaaS-Systemen an die Bedürfnisse des Kunden an (Customizing).

Es gelten ausschließlich die schriftlich von der ACG angebotenen Leistungen als Leistungsinhalt.

Von ACG übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

§ 42             Nutzungs- und Verwertungsrechte

Der Kunde erhält grundsätzlich (wenn nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den von ACG gelieferten Anpassungsleistungen, soweit diese als eigenständiges Werk im Sinne des Urheberrechtes anzusehen sind. Dies gilt nicht für Anpassungen an SaaS-Systemen. Dort wird lediglich das Recht zur Nutzung der Ergebnisse erworben. Im Übrigen werden nur einfache, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzte Nutzungsrechte erworben.

Erweiterungen der Lizenzen wie Anzahl der Installationen, Mandanten oder Serverlizenzen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die vereinbarte Anzahl von Lizenzen zur einfachen Nutzung. Eine Weitergabe der Lizenzen an Dritte ist nicht möglich.

§ 43             Change Request

Der Kunde ist berechtigt, ACG während der Durchführung dieses Vertrages, ein Änderungsersuchen bezüglich der von ACG geschuldeten Leistungen zu unterbreiten (nachfolgend „Change Request“). Dieses Änderungsersuchen ist so zu detaillieren, dass es dem anderen Vertragspartner die notwendige Bewertung und Beurteilung zeitnah ermöglicht. Die Vergütung für „Change Requests“ erfolgt gemäß Preisliste der ACG.

Soweit die Vereinbarung eines „Change Requests“ Auswirkungen auf die vereinbarte Ablaufplanung hat, ist dies im Rahmen der Vereinbarung des „Change Requests“ gesondert zu fixieren.

Gegebenenfalls vereinbarte Termine verlängern sich in diesem Fall um den im „Change Request“ vereinbarten Zeitraum.

Im Falle der Verzögerung durch fehlende Mitwirkung seitens des Kunden oder eines Dritten oder sonstiger, nicht von ACG verschuldeter Umstände, wird ACG unmittelbar nach Kenntnisnahme der Umstände den Kunde über die Verzögerung informieren und den Zeitraum der vermuteten Verzögerung mitteilen. Der Liefertermin verlängert sich in diesem Fall ebenfalls um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 44             Abnahme bei Softwareanpassung

ACG wird – mit Ausnahme von Veränderungen an SaaS-Systemen – den Kunden über die erfolgreiche Umsetzung der Programmanpassungen schriftlich benachrichtigen. Mit Zugang der Nachricht beginnt eine vierwöchige Testphase, in welcher der Kunde die vertragsgemäße Funktion der Programmanpassungen testet.

Für die Beurteilung der im Funktionstest auftretenden Softwarefehler werden folgende Fehlerklassen definiert:

Fehlerklasse 1:  Betriebsverhindernde Fehler (wie Systemabbrüche mit Rechnerstopp, Zerstörung von Dateninhalten, nicht konsistente Datenbank), die zum Ausfall des Rechnersystems führen und den Einsatz der Software unmöglich machen.

Fehlerklasse 2:  Betriebsverhindernde Fehler, die den Einsatz der Software stören, aber nicht verhindern (z. B. Kurzzeitausfälle ohne Datenverlust, fehlerhafte Ergebnisse, fehlende Funktionen, die für den Normalbetrieb nicht zwingend erforderlich sind oder durch andere Funktionen ersetzt werden können).

Fehlerklasse 3:  Schönheitsfehler (z. B. fehlerhafte Texte in Berichten und Bildschirmmasken, unerhebliche Ergebnisabweichungen durch Rundungen etc.)

Störungen der Fehlerklasse 2 und 3, die während des Funktionstests kurzfristig auftreten und beseitigt werden, beeinflussen die Dauer des Funktionstests nicht.

Enthält die Software zum Zeitpunkt der Abnahme noch Fehler der Fehlerklasse 3, so werden diese im Abnahmeprotokoll dokumentiert.

Die Fehler werden von ACG innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, beseitigt.

Eine Verweigerung der Abnahme durch den Kunden aufgrund von Fehlern der Fehlerklasse 3 ist ausgeschlossen.

Verweigert der Kunde ohne Begründung die Abnahme, so gilt sie 20 Tage nach Ende des Funktionstests als erteilt.

Während der Testphase erkannte Mängel, Fehlfunktionen oder sonstige Abweichungen von dem vertraglichen Leistungsumfang („Fehler“) teilt der Kunde der ACG unverzüglich in schriftlichen Fehlerprotokollen mit.

ACG ist verpflichtet, mitgeteilte Fehler der Fehlerklasse 2 innerhalb der Testphase zu beseitigen. Wird der Fehler der Fehlerklasse 2 erst in den letzten zwei Wochen der Testphase gemeldet, kann ACG den Fehler innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Meldung des Fehlers beseitigen.

Schlägt die Fehlerbeseitigung innerhalb dieses Zeitraums fehl und werden zumutbare Fehlerumgehungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt oder wird die Fehlerbeseitigung gänzlich abgelehnt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Mängel auf Kosten des Anbieters selbst beseitigen, zurücktreten, das Entgelt mindern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Bei unwesentlichen Fehlern entfällt das Recht auf Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Ergibt der Funktionstest eine vertragsgemäße und fehlerfreie Installation und Funktion der Programmanpassungen, so erklärt der Kunde unmittelbar nach Ablauf der Testphase schriftlich die Abnahme. Nach Abnahme stehen dem Kunden die Gewährleistungsrechte zu. Teil- oder Zwischenabnahmen finden nicht statt.

§ 45             Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, wenn die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

ACG wird aufgrund gemeldeter Mängel, die unverzüglich und möglichst unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens und der Software- und Hardwareumgebung sowie der Auswirkungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, mit der Mängelbeseitigung beginnen und diese innerhalb angemessener Frist durchführen.

Ein Mangel gilt auch als behoben, soweit der Mangel durch eine zumutbare Fehlerumgehungsmöglichkeit ausgeräumt wird.

ACG wird dem Kunden rechtzeitig ein Fehlermelde-Formular und -Verfahren überlassen, zu dessen Nutzung sich der Kunde verpflichtet.

Der Kunde wird ACG bei der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

Gelingt ACG die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist von maximal 100 Kalendertagen und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde ACG gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

§ 46             Wegfall der Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ACG, Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens der ACG nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderung zurückzuführen sind.

§ 47             Kosten unberechtigter Mängelrügen

Sind gemeldete Mängel nicht der ACG zuzurechnen, wird der Kunde der ACG den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten gemäß Preisliste vergüten

§ 48             Zusatzleistungen

Zusätzliche Leistungen der ACG (z. B. Folgeleistungen, Ergänzungs- und Änderungswünsche des Kunden) vergütet der Kunde der ACG gemäß der jeweils gültigen Preisliste der ACG nach Zeitaufwand.

§ 49             Delegation

ACG kann sich zur Auftragsausführung Dritter bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. ACG entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter ACG einsetzt oder austauscht.

Abschnitt F:
Vereinbarungen für Consulting- und Projektmanagementverträge

§ 50             Angebot und Vertragsabschluss

Leistungsumfang und angebotene Leistungen werden in dem von ACG übermittelten Angebot definiert. Das vorliegende Angebot ist vom Kunden zu unterzeichnen und an ACG zurückzusenden. ACG sieht sich über die angebotene Dienstleistung für den Zeitraum von zwei Wochen mit den dort enthaltenen Konditionen und Zahlungsvereinbarungen gebunden.

§ 51             Überlassene Unterlagen

Beide Parteien verpflichten sich bei Zustandekommen eines Dienstvertrages zur absoluten Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht betrifft die Erbringung der Leistungen an sich sowie deren Ergebnisse. Die Ergebnisse sind im Allgemeinen nur für den Kunden bestimmt und unterliegen dem Urheberrecht. Eine Verwendung außerhalb des direkten Geschäftsumfeldes des Kunden oder eine Veröffentlichung der Ergebnisse im Ganzen oder in Teilen ist nur nach schriftlicher Zustimmung der ACG zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistung notwendig sind. Auch verpflichtet sich der Kunde, die Mitwirkung aller erforderlichen Mitarbeiter zu gewährleisten. Selbstverständlich müssen auch neue Informationen, die während des Zeitraums der Leistungserbringung entstehen, ACG unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.

§ 52             Berichterstattung/Leistungserbringung

Über die angebotene Dienstleistung wird in den im Angebot fixierten Abständen berichtet. Nach Abschluss der Leistung wird dem Kunden ein Abschlussbericht in mündlicher oder schriftlicher Form, je nach Absprache im Angebot, gegeben.

§ 53             Lieferzeit/Fertigstellung

Die Lieferung/Fertigstellung der von ACG angebotenen Dienstleistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

Die angebotene Leistung wird – unter der Voraussetzung der schriftlichen Annahme des Angebots – zu dem im Angebot vereinbarten Termin fertiggestellt.

Kommt der Kunden in Annahmeverzug der geschuldeten Leistung oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ACG berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Verzuges der geschuldeten Leistung bleiben unberührt.

§ 54             Delegation/Beauftragung Dritter

ACG ist berechtigt, die Erstellung der angebotenen Leistung auch unter Mithilfe Dritter zu erfüllen. Für diese gelten die genannten Verschwiegenheitsklauseln.

——– Ende der AGB ——–

Anlage 1: Preisliste

Position Tagessatz
GF, Consulting 2.400.- EUR
Projektleitung, Konzeption 1.800.- EUR
Allgemeine Projektleistungen 1.370.- EUR
Softwareentwicklung 1.370.- EUR
Support 1.100.- EUR

 

Aufschläge:

– Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr: 100%

– Leistungen an Sonn- und Feiertagen zusätzlich: 100%[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“50px“][/vc_column][/vc_row]